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Bericht der KES Kommunale Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH
EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010
Elektrizitätsversorgungsunternehmen: KES Kommunale Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002076
1. Einleitung
Dieser Bericht dient gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, im Einzelfall auch EEG 2009) der Erläuterung der nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen im v. g. Berichtsjahr. Die KES mbH ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
2. Systematik des EEG
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 sind diejenigen Netzbetreiber, deren Netz gesamtwirtschaftlich und technisch am günstigsten zu der betreffenden EEG-Anlage gelegen ist, verpflichtet, diese EEG-Anlage an ihr Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen gemäß §§ 5 bis 11 EEG 2004 bzw. §§ 16, 18-33 EEG 2009 einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bzw. §§ 34, 35 EEG 2009 berechtigt, den eingespeisten und dem Anlagenbetreiber nach §§ 5 bis 11 EEG 2004 bzw. §§ 16, 18-33 EEG 2009 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zubringen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 bzw. §§ 36, 37 EEG 2009 daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 EEG 2004 bzw. §§ 34, 35 EEG 2009 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 4 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EEG 2004 bzw. §§ 8, 16, 18-33 EEG 2009 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und vergütet haben. Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferanten) im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen - verglichen mit den v. g., an Letztverbraucher gelieferten Strommengen - entspricht, hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten Einspeisungsvergütungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten Einspeisungsvergütungen nach §§ 5 bis 11 EEG 2004 bzw. §§ 16,18-33 EEG 2009 den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Einspeisungsvergütungen übersteigt. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 16 Abs. 8 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff EEG 2009 darüber hinaus diejenigen Strommengen aus dem EEG-Belastungsausgleich zu berücksichtigen, die die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr nicht an diejenigen Letztverbraucher abgeben konnten, die die „Härtefallregelung“ des § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff EEG 2009 in Anspruch nehmen konnten. Die Übertragungsnetzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2010 außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 34 bis 36 EEG 2009 zugewiesenen EEG-Strommengen und -Vergütungen gemäß und nach Maßgabe von § 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) sowie der Ausgleichs-mechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Übertragungs-netzbetreiber von den EVU, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Die „EEG-Umlage“ berechnet sich gemäß den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 bis 6 AusglMechV und wird von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglMechV veröffentlicht. Diese finanzielle Inanspruchnahme der EVU löste zum 1. Januar 2010 grundsätzlich die bis dahin geltende Verpflichtung der EVU, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ab, von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des von ihnen abzunehmenden Stroms bemaß sich hierbei bis dahin einerseits nach der Strommenge, die das betreffende EVU als Lieferant innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgegeben hat, und andererseits nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichs-quote. Die Höhe der Vergütung für diese Strommenge entsprach der bundesweit einheitlichen Durchschnitts-vergütung des EEG-Belastungsausgleichs.
Allerdings sind die EVU gemäß § 12 AusglMechV für Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 als „Korrekturmengen“ ergeben, weiterhin verpflichtet, Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich von den Übertragungsnetzbetreibern abzunehmen und diesen gemäß den Vorgaben von § 37 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Diese Verpflichtung tritt insoweit neben die Verpflichtung der EVU zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 3 AusglMechV.
3. Erläuterungen zu den Daten, welche die KES mbH im Berichtsjahr dem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich ihres Strombezuges und der von ihnen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 51 EEG gegenüber der Bundesnetzagentur. Die KES mbH hat dieser Verpflichtung entsprochen. Folgende Daten wurden mitgeteilt: Stromabgabe an Letztverbraucher im Jahr 2010 in der Regelzone in der Regelzone Vattenfall Europe Transmission GmbH beträgt: 42.195.464 kWh. Stromabgaben an privilegierte Letztverbraucher sowie Stromabgaben in andere Regelzonen lagen im Berichtsjahr nicht vor. Grundlage sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrags übermittelten Daten zum Strombezug des Letztverbrauchers.
Die bundesweite EEG-Umlage für nicht privilegierte Letztverbraucher lag in 2010 bei 2,047 ct/kWh. Die begrenzte EEG-Umlage für privilegierte Letztverbraucher lag in 2010 bei 0,05 ct/kWh
4. Weitere Unterlagen
Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 52 Abs. 1 EEG können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:
KES Kommunale Energiedienstleistungsgesellschaft Südsachsen mbH kes@kes-strom.de |
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